20. April 2024
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Aktuelle Beiträge

Aktuelle Steuertipps

Im Folgenden geben wir Ihnen aktuelle Steuertipps der Hanseatischen Steuerberatungsgesellschaft mbH (HBS) in Lübeck zum Thema Ferienimmobilien. Außerdem wird es um Betriebsfeiern, insbesondere die Weihnachtsfeier, gehen und deren steuerlichen Möglichkeiten für Arbeitgeber.

„Bei einer Ferienimmobilie geht es der Finanzverwaltung um die Frage, ob diese aus rein privaten Gründen oder auch unter dem Einnahmenaspekt angeschafft wurde. Verluste werden anerkannt, wenn aus der Immobilie auf Dauer ein Überschuss erwirtschaftet wird“, erklärt uns Steuerberater und Diplom-Kaufmann Boy-Iven Pertzel von der HBS. Wird die durchschnittlich ortsübliche Auslastung um mehr als 25 % unterschritten, ist auch bei ausschließlicher Fremdvermietung eine Überschussprognose aufzustellen. Liegt die Ferienwohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (oder in der Nähe), geht die Finanzverwaltung von einer Fremdvermietung aus. Bei Selbstnutzung und Vermietung prüft die Finanzverwaltung, ob Liebhaberei vorliegt. Hier muss die Finanzverwaltung durch eine regelmäßige Prognoseberechnung von der Einkünfteerzielungsabsicht überzeugt werden.

Weihnachtsfeiern als Betriebsveranstaltung liegen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers und sind deshalb lohnsteuerfrei. Zu beachten ist, dass die Höchstgrenze von 110 € pro Arbeitnehmer und für alle Betriebsveranstaltungen pro Jahr nicht überschritten werden darf. Ansonsten ist der übersteigende Betrag individuell oder pauschal mit 25 % zu versteuern. Übrigens können auch Familienangehörige eingeladen werden, für die ebenfalls die Höchstgrenze von 110 € kumuliert gilt.

Unser Tipp: Fragen Sie beim Steuerberater nach, damit der Ihnen bei der korrekten Ermittlung der Höchstgrenze hilft und Ihnen nicht nachträglich das Weihnachtsessen zu schwer im Magen liegt.

www.hbs-steuerberatung.de

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